Wissenswert

Der Schneeball und die Haftung

Eine Schneeballschlacht, Rodeln und Skifahren ist für Kinder ein toller Winterspaß. Wer haftet aber, wenn aus Freude Ernst wird und ein Schneeball eine Fensterscheibe trifft oder noch schlimmer, ins Auge geht? Wir wollen das Thema Haftung hier etwas genauer betrachten.

Der Winter steht vor der Tür. Auch wenn in vielen Regionen in Deutschland nicht mehr so viel Schnee fällt, wie es vor Jahren noch gewohnt war. Wenn es aber so weit ist und die ersten Flocken fallen, dann sind Kinder kaum noch zu halten. Es werden große und kleine Schneefiguren gebaut, da wo es möglich ist, werden Schlitten und Skier herausgeholt und auch so manche Schneeballschlacht beginnt. Was aber, wenn dabei jemand verletzt wird?

Regelungen zur Haftung und Schadenersatzpflicht

Grundsätzlich gelten in Sachen Haftung und Schadenersatzpflicht die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im § 823 heißt es dazu ganz klar: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Wie ist das nun, wenn ein Schneeball eine Sache oder Person schädigt? Wer bei einer Schneeballschlacht eine Sache oder Person verletzt, muss auch hier für den Schaden aufkommen, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Von vorsätzlichem Handeln ist hier auszugehen, wenn ein gefrorener Schneeball bewusst auf die Augen eines anderen gezielt wurde.

Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Schäden nicht vorlag. Das heißt, wenn der oder die Schneeballwerfende eine Sache oder Person schädigt, ohne das Absicht vorlag, aber das Risiko einer Schädigung oder Verletzung in Kauf genommen wurde.

Haftung bei Kindern – darauf kommt es an

War nun ein schneeballwerfendes Kind der Verursacher für einen Schaden, dann kommt die erste Frage nach dem Alter des Kindes. Denn Kinder bis 7 Jahre sind grundsätzlich deliktunfähig. Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze bei 10 Jahren. Das bedeutet, Kinder können bis zu diesem Alter nicht für von ihnen verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

Eltern haften für deliktunfähige Kinder dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Unter Umständen müssen Eltern also für solche Schäden einstehen. Ob das der Fall ist, hängt immer von der konkreten Situation, dem Alter des Kindes und von dessen Entwicklungsstand ab. Gerichte bewerten solche Situationen unterschiedlich, wie verschiedene Urteile belegen, auf die wir hier nur mit zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs verweisen. Haftungsfall für ein Kind mit 5,5 Jahren unter Zeichen VI ZR 51/08 und zu einem Fall für ein Kind mit 7,5 Jahren unter Zeichen VI ZR 199/08.

Auf jeden Fall sollten Eltern ihr Kind deutlich auf die Gefahren einer winterlichen Schneeballschlacht aufmerksam machen. Und das Thema vereister Schneeball und Verletzungen am Kopf und besonders der Augen hinweisen. Eine Besonderheit stellt die Situation Schneeballschlacht auf dem Schulhof oder in der Nähe der Schule dar. Hier kann unter Umständen bei Personenschäden auch die gesetzliche Unfallversicherung zum Zuge kommen, auf die wir hier aber nicht weiter eingehen wollen.

 

Familienhaftpflichtversicherung ist mehrfach nützlich

Egal, ob Kinder oder Jugendliche bei einer Schneeballschlacht mit dem Schneeball eine Fensterscheibe zerschlagen oder einer Person Schaden zufügen – es besteht ein Schadenersatzanspruch. Und in diesem Fall kann eine Familienhaftpflichtversicherung den finanziellen Schaden beheben, wenn es sich nicht um Vorsatz gehandelt hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schneeball versehentlich in einer Fensterscheibe oder dem Gesicht einer anderen Person landet.

Eine Familienhaftpflicht bietet allen Familienmitgliedern, die in der Hausgemeinschaft des Versicherungsnehmers leben, einen leistungsstarken und günstigen Versicherungsschutz bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Mit einer Familienhaftpflichtversicherung können sich Ehepaare, eingetragene oder sonstige Lebenspartner und deren Kinder gegen Schadenersatzansprüche von Dritten finanziell absichern. 

Je nach Tarifangebot der Versicherer zählen zu den versicherten Personen in einer Familienhaftpflichtversicherung auch oft die in häuslicher Gemeinschaft lebende Stief- und Adoptivkinder, Schwieger- und Großeltern, volljährige und in einer Pflegeeinrichtung lebende körperlich und/oder geistig beschränkte Kinder oder erwachsene Kinder im freiwilligen sozialen Jahr Studium oder in der Wartezeit auf ein Studium oder eine Ausbildung. Im konkreten Einzelfall gilt es aber genau zu prüfen, in welcher Situation welche Personen über eine Familienhaftpflichtversicherung mit versicherbar sind.

 

Unser Hinweis auf die Privathaftpflichtversicherungen bei der Oberösterreichische 

Die Privathaftpflichtversicherungen der Oberösterreichische Versicherung gibt es in folgenden Varianten:

  • Komfortschutz
  • Superschutz
  • Wahlweise als Familien- oder Singledeckung
  • Versicherungssummen zwischen EUR 5.000.000 bis EUR 10.000.000 für Personen- und Sachschäden, bis EUR 1.000.000 für Vermögensschäden und EUR 5.000.000 für Mietsachschäden

 

Es gibt für die bereits attraktiven Prämien für alle Tarifangebote zusätzliche Sparmöglichkeiten:

  • 2 Prozent Rabatt für Jahreszahler
  • 5 Prozent Rabatt ab 3-jähriger Vertragslaufzeit
  • 5 Prozent Rabatt in Kombination mit einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung
  • 10 Prozent Rabatt bei Wahl einer Selbstbeteiligung von EUR 125,–
  • 30 Prozent Rabatt auf die Single-Deckung

Die aufgeführten Leistungen sind hier nur auszugsweise und gekürzt dargestellt. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsgrundlagen, die Sie hier einsehen können. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Versicherungsmakler und lassen sich beraten.